Freitag, 7. August 2026

e-Mobilität: Ein Gesetz für die Kommunen - die können jetzt bald, sofern sie es überhaupt wollen...

hier Futurezone  Artikel von Philipp Rall

Merz-Regierung beschließt Privilegien für Elektroautos – 4 Vorteile mit E-Kennzeichen

Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen sollen für weniger klima- und gesundheitsschädliche Abgase im Verkehr sorgen. Um den Umstieg zu erleichtern, hat die Bundesregierung am 29. Juli die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) auf den Weg gebracht. 

Das bestehende Gesetz gilt seit Juni 2015 und würde ohne Änderung Ende 2026 auslaufen. Der Kabinettsbeschluss ist noch keine geltende Regelung – Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Privilegien für Elektroautos

„Das Elektromobilitätsgesetz hat sich bewährt“, betont Ulrich Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, in einer aktuellen Mitteilung seines Ministeriums. „Seit über zehn Jahren gibt es den Kommunen die Möglichkeit, Elektromobilität vor Ort sichtbar und attraktiv zu machen. Mit der Novelle entwickeln wir dieses erfolgreiche Instrument konsequent weiter.“

Das EmoG erlaubt Kommunen, Halter*innen von Elektroautos vier Arten von Privilegien einzuräumen. Diese Kategorien gibt es bereits seit 2015. Die Novelle verlängert sie bis Ende 2035 und erweitert sie teilweise.

  1. Bevorzugtes Parken

    Kommunen können E-Autos eigene Parkplätze zuweisen, etwa in der Nähe von Ladesäulen. Bislang sorgte die Beschilderung an Ladeplätzen laut ADAC vielerorts für Verwirrung. Oft war unklar, ob ein Platz nur für Fahrzeugen mit E-Kennzeichen gilt, nur während des Ladevorgangs oder für beides.

    Wer tatsächlich lädt, darf den Platz künftig auch ohne E-Kennzeichen nutzen. Damit macht die Reform das E-Kennzeichen an dieser Stelle überflüssig, statt es aufzuwerten. Wer nach Ladeende weiter parkt, riskiert laut ADAC ein Verwarngeld von 55 Euro und im schlimmsten Fall ein Abschleppen des Fahrzeugs.

  2. Vergünstigtes oder kostenfreies Parken

    Kommunen können Parkgebühren für Elektroautos reduzieren oder ganz streichen. In Bayern etwa dürfen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen seit 1. April 2025 bis zu drei Stunden kostenfrei auf öffentlichen, sonst gebührenpflichtigen Parkplätzen stehen. Neu durch die Novelle: Kommunen können künftig auch die Gebühr für den Bewohnerparkausweis ganz oder teilweise erlassen.

    Wie stark sich das finanziell auswirkt, hängt stark vom Wohnort ab. Berlin-Mitte verlangt für einen Ausweis über zwei Jahre 20,40 Euro, Freiburg dagegen 200 Euro pro Jahr. Eine einheitliche bundesweite Ersparnis gibt es also nicht. Die Städte entscheiden selbst, ob und wie stark sie die Gebühr senken. Eine Pflicht dazu enthält das Gesetz nicht.

  3. Nutzung von Busspuren

    Kommunen können Halter*innen von Elektroautos erlauben, Busspuren oder andere ausgewiesene Straßenabschnitte zu befahren. Das gilt aber nur dort, wo eine Zusatzbeschilderung dies ausdrücklich erlaubt. Ohne entsprechendes Schild gilt weiterhin das reguläre Busspur-Verbot. Das Gesetz knüpft diesen Vorteil zudem an eine Bedingung: Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht leiden.

  4. Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen

    Kommunen können E-Autos von bestimmten Durchfahrtsverboten oder Zufahrtsbeschränkungen ausnehmen, etwa in Umweltzonen oder gesperrten Innenstadtbereichen. Auch hier muss die Kommune die Ausnahme lokal ausdrücklich einführen. Ein E-Kennzeichen allein hebt keine Verkehrsregel automatisch auf.

  5. Auch Busse und schwere Lkw sind dabei

    Was in der ersten Berichterstattung zum Kabinettsbeschluss noch unterging: Der Anwendungsbereich des EmoG wird erstmals über Pkw und leichte Nutzfahrzeuge hinaus erweitert. Künftig sollen auch Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw von den kommunalen Vorteilen profitieren können – etwa bei Zufahrtsrechten oder reservierten Flächen. Bislang erfasste das Gesetz vor allem Elektro-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wie Transporter.


„Wir verlängern die bewährten Bevorrechtigungen, erleichtern das Laden im öffentlichen Raum und öffnen das Gesetz für Elektrobusse und schwere E-Lkw“, erklärte Staatssekretär Lange.

Die Novelle ist Teil des „Masterplans Ladeinfrastruktur 2030“ der Bundesregierung und soll zusätzlich mit drei weiteren Maßnahmen verzahnt werden:

Wer bekommt überhaupt ein E-Kennzeichen

Reine Batterie-Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride, Fahrzeuge mit Range Extender und Brennstoffzellenfahrzeuge können ein E-Kennzeichen bekommen. Bei Plug-in-Hybriden verschärft die Novelle die Kriterien: Sie sollen an die seit 1. Januar 2025 geltenden Regeln zur Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) angeglichen werden. Maßgeblich sind dann höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer oder mindestens 80 Kilometer rein elektrische Reichweite – zuvor lag die Schwelle bei 40 Kilometern.

Eine Anfang Juni veröffentlichte Untersuchung des International Council on Clean Transportation liefert dafür den Hintergrund. Sie wertete Bordcomputerdaten von rund acht Millionen europäischen Fahrzeugen aus und zeigte, dass Plug-in-Hybride im realen Betrieb im Schnitt etwa fünfmal so viel CO₂ ausstoßen wie in offiziellen Testwerten angegeben. Halter*innen müssen das E-Kennzeichen freiwillig bei der Zulassungsbehörde beantragen.

Zum 1. Juli 2024 trugen laut einer Kurz-Evaluierung des Bundesverkehrsministeriums bereits fast 91 Prozent aller batterieelektrischen Pkw ein solches Kennzeichen.

Am Ende entscheidet die Kommune

Der Zeitpunkt der Novelle fällt mit einem spürbaren Nachfrageschub zusammen. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts wurden im ersten Halbjahr 2026 rund 48 Prozent mehr Elektro-Pkw neu zugelassen als im ersten Halbjahr 2025. Ob die Gesetzesnovelle Ursache oder nur Begleiterscheinung dieses Trends ist, lässt sich aus den Zahlen allein nicht ableiten.

Der Bund setzt mit dem EmoG lediglich den rechtlichen Rahmen. Ob ein E-Kennzeichen vor Ort tatsächlich einen Vorteil bringt, entscheidet die jeweilige Kommune. Wer von Parkvorteilen oder Busspurnutzung profitieren will, sollte die konkrete Beschilderung prüfen und sich bei der zuständigen Stadt informieren.

Zudem ist der Kabinettsbeschluss erst der Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens: Novelle und Fristverlängerung bis Ende 2035 müssen noch Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat passieren, bevor sie gelten. Ein konkreter Zeitplan für die parlamentarische Beratung liegt bislang nicht vor.

Quellen: Bundesministerium für Verkehr; Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.; „On the way to ‘real-world’ CO2 values? Evidence from 2021–2023 on-board fuel consumption monitoring data in the European passenger car market“ (ICCT, 2026); Gesetze im Internet; „Kurz-Evaluierung zum Elektromobilitätsgesetz (EmoG)“ (BMV, 2025); Kraftfahrt-Bundesamt

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