Der immer noch fehlende Landschaftsrahmenplan

Die Sache mit den Naturschutzrechtlichen Vorgaben, die nicht eingehalten werden

 


 

Um die Bedeutung des fehlenden Landschaftsrahmenplanes zu beurteilen, möchte ich auf diesen Link aufmerksam machen:               
 https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/landschaftsplanung/bw_lrp.pdf

 

Daraus geht hervor:
In Baden-Württemberg wurden die ersten Landschaftsrahmenpläne bereits 1975/76 !  in Kraft gesetzt.

Heute - 45 Jahre danach - hat der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben immer noch nicht die gesetzliche Vorgabe  des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.

 

 

Das Aktionsbündnis Salem schrieb deshalb  hilfesuchend an das Regierungspräsidium:

"Nach unserer Auffassung hat die vom Regionalverband vorgelegte Planung diverse Mängel, darunter auch einen fundamen­talen Formfehler. Verantwortlich für diesen Formfehler  ist der fehlende Landschaftsrahmenplan innerhalb der Fortschreibung des Regionalplans und die so­mit fehlende Gesamtabwägung. Diese ist jedoch vom Gesetzgeber gefordert. Laut BNatSchG § 9 sind vollständige Angaben über den vorhandenen und zu erwartenden Zustand der gesetz­lichen Schutzgüter (§ 1) zu machen, eine Konfliktanalyse durchzuführen und Entwicklungs­ziele für die Schutzgüter zu erarbeiten. Aus den Einzelzielen ist eine schlüssige Zielkonzep­tion zu erarbeiten, d. h. die Einzelziele sind gegeneinander abzuwägen und ggf. sind Prioritä­ten zu setzen. Die Ziele sind bei der Regionalplanung zu beachten und Abweichungen zu begründen (§ 9 (5) BNatSchG).

D.h. solange keine eigenständige Landschaftsrahmenplanung mit einem abgestimmten Gesamtkonzept vorliegt, fehlt die wichtigste Abwägungsgrundlage und die Fortschreibung der Regionalplanung ist formfehlerhaft. Die vom Regionalverband im Zuge der Landschafts­rahmenplanung in Auftrag gegebenen Fachbeiträge nur für Umweltgüter sind hierfür nicht ausreichend. Da der Landschaftsrahmenplan erst durch die Übernahme in die Regional­planung seine Rechtsgültigkeit erhält, erscheint eine Aufstellung nach der Fortschreibung widersinnig. Die Erstellung des Landschaftsrahmenplans ist eine der Kernaufgaben der Regionalplanung, weshalb wir der Ansicht sind, dass sein Fehlen die Rechtsgültigkeit der Fortschreibung infrage stellt."

 

Ebenso ging eine Anfrage an das Umweltministerium:

 


Die Gretchenfrage ist somit: Werden tatsächlich alle notwendigen Grundlagen berücksichtigt und genügt es ein "vorbildliches" Fachgutachten zum Regionalen Biotopverbund zu erstellen??


Ulrike Lenski, Mitglied des Regionalverbandes meint dazu:

In    Bezug auf die laufende Fortschreibung des Regionalplans:  die Forderung nach Aufstellung des Landschaftsrahmenplans. 
Verständlicher Weise wehrt sich der Verband dagegen. Der Landschaftsrahmenplan hätte im Vorfeld erstellt werden müssen. Nun nochmal alles auf zu rollen, erscheint unmöglich. 
Aber: die Fortschreibung des Regionalplans ist durch dieses Vorgehen formfehlerhaft, der Regionalplan somit nicht rechtssicher und nach seiner Verabschiedung beklagbar. Dieses Versäumnis belastet den Regionalplan stark. Dem schafft auch das Argument, dass die Umweltprüfungen durchgeführt wurden, keine Abhilfe.
D
ie Ergebnisse der FFH- Vorabprüfung, der Prüfung auf Schutzgüter und der artenschutzfachlichen Prüfung, des Klimagutachtens stehen zunächst für sich. Welche Konsequenzen daraus gezogen werden müssen und welche Handlungen sich ableiten, obliegt nicht der Verbandverwaltung, sondern dem Abwägungsprozess der Verbandversammlung.

 

1 Kommentar:

  1. Der RVBO hat bereits 2010 in Schriften veröffentlicht, dass der Landschaftsrahmenplan als wichtiger Baustein der Regionalplanfortschreibung insbesondere im Teil Umweltbericht Eingang finden muss. Damit wäre er verbindlich. Die Verantwortlichen in der Verbandsverwaltung haben es unterlassen (über die Gründe kann spekuliert werden), diesen Plan zu erstellen. Jetzt heißt es, er wird nach dem Satzungsbeschluss zur Fortschreibung des Regionalplans 2020 bis 2035 in den Folgejahren erstellt. Dazu muss man wissen, dass dann seine Inhalte und Erkenntnisse rechtlich keine verbindliche Wirkung entfalten. Für die verbindliche Umsetzung der Ergebnisse im Landschafts- und Naturschutz dann also nicht durchsetzungsfähig sind.

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