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Dienstag, 23. März 2021

Aufarbeitung aus dem Aktionsbündnis: Kiesexporte aus Oberschwaben nach Österreich/ Schweiz

hier können Sie das ganze Schreiben runterladen

An das Umweltministerium
An das Wirtschaftsministerium
An das Regierungspräsidium

  

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Momentan wird in unserer Region sehr heftig und kontrovers diskutiert, was an der Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben liegt.

Das Thema Kiesabbau ist von größter Bedeutung für die Oberschwäbische Landschaft und hat massive Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der Einwohner.

 

Herr Regionaldirektor Franke vom Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat uns gegenüber stets behauptet, es gäbe keine amtlichen Zahlen zum Kies-Export, auf die er sich berufen könne.

Mit großer Verwunderung stellen wir fest, dass selbst das Umweltministerium, in Person von Herrn Minister Untersteller, bezüglich der Kiesexporte mit unzureichenden Grundlagen arbeitet. Erst kürzlich konnten wir seine Aussage in der Zeitung lesen, in der er wieder einmal von "8% Kiesexport" sprach.

Auch Minister Manne Lucha hatte keine Fakten hinzuzufügen, als er im Februar nach zahlreichen Diskussionen eine Facebook-Veranstaltung mit Johannes Rauch, Minister in Vorarlberg für Klimaschutz, Umwelt und Verkehr, einberief.

Dienstag, 16. Februar 2021

Update der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen RVBO-Verbandsdirektor Wilfried Franke vom 15.2.21

Vor einigen Tagen erhielten wir die Nachricht von einer offiziell eingereichten  Dienstaufsichtsbeschwerde gegen RVBO-Verbandsdirektor Wilfried Franke. Diese ging an das Wirtschaftsministerium und sicherheitshalber auch an das Regierungspräsidium TÜ.

Grund für diese Beschwerde waren u.a. nicht nachvollziehbare Flächenbedarfe, wie auch in unserem Blog bereits beschrieben.


Der Verfasser der Beschwerde hätte sich die ganze Arbeit  vermutlich gleich sparen können! 

Denn man höre und staune: Nicht das Regierungspräsidium ist zuständig für die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Regionaldirektor Franke, nein die Zuständigkeit liegt beim Verbandsvorsitzenden  Herrn Kugler, Bürgermeister aus Pfullendorf.

Wow - der Regionalverband darf sich selbst überwachen.........



Update: Ein weiteres Schreiben des Verfassers an das Regierungspräsidium

Wenn Herr W. Franke als Verbandsdirektor NICHT, wie ich offensichtlich bislang fälschlicherweise dachte, der "oberste Dienstvorgesetzter" des RVBO ist, d.h. umgangssprachlich nicht die oberste, rechtliche/juristische "Spitze" des RVBO ist, sondern Herr BM T. Kugler als Verbandsvesammlungsvorsitzender (vgl. Ihr dankenswerter Hinweis auf §39, Abs. 3 Landesplanungsgesetz),

dann könnte möglicherweise

 1. einerseits meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die falsche Person bzw. gegen die "falsche Stelle" gerichtet sein,

da NICHT Herr Franke, SONDERN wahrscheinlich Herr Kugler verantwortlich/zuständig für die in Rede stehenden Mängel (gewesen) wäre und

 somit Herr Kugler die zu beschwerende Person für die in meiner bisherigen Dienstaufsichtsbeschwere aufgeführten und belegten Sachverhalte sein müsste

und/oder

 2. andererseits die Dienstaufsicht meiner Dienstaufsichtsbeschwerde befangen sein, da

2.1 Herr BW Kugler als DienstvorgesetzterHerrn Franke z.B. in besagter Sitzung in 2018 (vgl. 2.Punkt in meiner DAB), in der Herr Franke die Anfrage bzw. den Antrag von Herrn Ditzun (SPD) meines Erachtens in fälschlicher Weise zurückwies (sinngemäß) mit den Worten "Wir planen doch keinen Grünzug in einem Wohngebiet", in Verantwortung stand, Herrn Franke zurückzuweisen bzw. zu berichtigen, so das die Anfrage bzw. der Antrag des RVBO-Versammlungsmitgleides rechtlich korrekt beantwortet und behandelt worden wäre und

2.2 zudem Herr BM Kugler unter anderem in Bezug auf die beiden unter 1.10 meiner DAB aufgeführten scheinbaren Formfehler ebenfalls befangen wäre.

 Deshalb meine Rechtsfragen als Bürger und Verfasser besagter DAB an Sie:

 Ist Herr BM Kugler als Verbandsversammlungsvorsitzender des RVBO, insbesondere in oben genannter Weise,

verantwortlich/zuständig in Bezug auf zumindest einen oder mehrere in meiner Dienstaufsichtsbeschwerde aufgelisteten bzw. belegten Sachverhalte?

 Ist Herr BM Kugler als Verbandsversammlungsvorsitzender des RVBO, insbesondere in oben genannter Weise, 

befangen in Bezug auf zumindest einen oder mehrere in meiner Dienstaufsichtsbeschwerde aufgelisteten bzw. belegten Sachverhalte?


Freitag, 12. Februar 2021

Wie ist das mit den Grünzügen im bestehenden Regionalplan, dürfen die jetzt einfach raus genommen werden?

Die aktuelle Antwort vom 12.2.21 vom Regierungspräsidium Tübingen:

"Die Regionalverbände sind die Träger der Regionalplanung. In dieser Funktion legt der Regionalverband die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in seinem Regionalplan fest1. Er konkretisiert die Grundsätze des Raumordnungsgesetzes und formt die Ziele und Grundsätze des Landesentwick-lungsplans räumlich und sachlich für die Region aus. Dabei legt er verbindliche Ziele und abwägungsrelevante Grundsätze zur zukünftig anzustrebenden Siedlungsstruk-tur, zur Freiraumstruktur und zur regionalen Infrastruktur fest.

Mit der derzeit laufenden Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben wird ein neues Planwerk aufgestellt, welches nach seiner Verbindlichkeit den Plan aus 1996 und zumindest teilweise die zeitlich nachfolgenden Teilregionalpläne ersetzt. Diese sind dann nicht mehr anwendbar.

Bezogen auf Ihre konkreten Fragen heißt das, dass sich nach Verbindlichkeit des „neuen“ Regionalplans die Beurteilung von Planungen und Maßnahmen ausschließlich nach diesem Plan richten.

Da es originäre Aufgabe des Regionalverbands als Träger der Regionalplanung ist, z.B. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und andere Freiraumnutzungen verbindlich festzulegen, kann er auch – sofern keine zwingenden Rechtsvorschriften dies untersagt – andere Festlegungen treffen, als im vorhergehenden Plan. Diese Festlegungen sind unabhängig davon, ob die Bauleitplanung einer Gemeinde diese Bereiche tatsächlich nutzt. Umgekehrt ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bzw. des Regionalplans anzupassen, darf diesen also nicht widersprechen.


1 § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz


Das obige Schreiben ging an das Aktionsbündnis Grünzug Salem.

Sonntag, 17. Januar 2021

Aktionsbündnis Grünzug Salem: Brief an das Regierungspräsidium

Update 21.1.21: Die Antwort ist inzwischen eingegangen und in voller Länge im Blog des Aktionsbündnis Grünzug Salem einsehbar. 
Etwas befremdlich scheint die Antwort angesichts der Tatsache, dass das Umweltministerium uns mitgeteilt hatte, dass das Regierungspräsidium ihre Anliegen vertrete.....



An das Umweltdezernat Regierungspräsidium Tübingen
Referat 21 – Raumordnung,Baurecht, Denkmalschutz /Frau Andrea Gamerdinger
per Mail: Andrea.Gamerdinger@rpt.bwl.de

Salem, den 17.01.2021
Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans für die Region Bodensee-Oberschwaben,
zweite Offenlegung – hier: rechtliche Würdigung; Ihr Schreiben vom 30.04.2020

Sehr geehrte Frau Gamerdinger,
vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, das wir im vergangenen Jahr mit Interesse gelesen haben.
Inzwischen befindet sich der obige Entwurf in der zweiten Offenlegung.

Wir schreiben Ihnen hierzu wiederum als Mitglieder des „Aktionsbündnisses Grünzug
Salem“, einem breiten Bündnis aus Salemer Bürgerinnen und Bürgern sowie diversen
Organisationen u. a. dem Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband BLHV Salem, dem
Bund für Umwelt und Naturschutz BUND Salem und der Gemeinderatsfraktion „Grüne
offene Liste“, das sich gegen die Ausweisung des Schwerpunkts für Industrie und Gewerbe
mit 27,1 ha in Salem –Neufrach ausspricht.

Leider hat auch die überarbeitete Version der Planung nach unserer Auffassung diverse
Mängel. Wir möchten Sie bitten, uns hierzu jeweils mitzuteilen, inwieweit diese „Fehler“
justiziabel sind:
1. Landschaftsrahmenplan
Es fehlt weiterhin der vom Gesetzgeber geforderte Landschaftsrahmenplan. Ist dieser
Formfehler justiziabel?
2. Klimatische Situation
Laut Klimafibel und Klimagutachten des RVBO handelt es sich bei genanntem Gebiet um
eine Frischluftschneise. Daher wurde das Gebiet seinerzeit auch als schützenswerter Grünzug
ausgewiesen. Dürfen Grünzüge aufgehoben werden, ohne dass neuere Gutachten plausibel
belegen, warum der Schutzstatus entfallen kann?
3. Verkehrssituation
Salem verfügt weder über ein leistungsfähiges Schienen- noch Straßennetz.
Wiederspricht es nicht der Zielvorgabe des LEP, Siedlung und Gewerbe an der vorhandenen Infrastruktur auszurichten, wenn jetzt die Entwicklungsachse Ravensburg – Überlingen über Salem geführt werden soll?
4. Landwirtschaftliche Situation
Im Gegensatz zum Regionalplanentwurf von 1996 weist die nun vorliegende Gesamtfortschreibung
keine gesondert ausgewiesenen Vorranggebiete für die Landwirtschaft aus- Ist
dies rechtskonform in der Abwägung aller Schutzgüter?
Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass insbesondere die mangelnde Verkehrsanbindung,
die klimatischen Bedingungen sowie die Situation unserer Landwirte eine Ausweisung
Salems als VRG für Industrie und Gewerbe der Zielsetzung des LEP zuwiderläuft und nicht
weiterverfolgt werden sollte. Auch im überarbeiteten Regionalplanentwurf vermissen wir –
nicht nur im Hinblick auf Salem – einen zukunftsweisenden, nachhaltigen Umgang mit
unseren Lebensgrundlagen.


Über eine Beantwortung der rechtlich kritischen Punkte Ihrerseits würden wir uns sehr freuen,
Mit freundlichen Grüßen
Das Aktionsbündnis Grünzug Salem