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Montag, 31. Mai 2021

Gemeinderäte einfach abschaffen?

Ein sehr spannender Artikel zum Thema "fehlende Demokratie" in Baden-Württemberg.
Dieses Thema ploppt auf, sobald man sich näher mit der Regionalplanung beschäftigt. Denn mit über 50% Bürgermeisteranteil haben "die Bürgermeister", unangefochtene Könige in der eigenen Gemeinde,  längst auch hier, ganz unbemerkt von der Öffentlichkeit, die Kontrolle übernommen.

Südkurier  hier   vom 8.5.2021 von Gastautor Christoph Nix

"Nichts los in unseren Rathäusern?"

Christoph Nix: Über den Mangel an demokratischer Kultur in unseren Rathäusern.
Ausgerechnet dort, wo Politik uns am nächsten kommt, läuft die Sache schief: Der Konstanzer Jurist und Theatermann erklärt die Gründe.

Den ersten sinnlichen, haptischen Eindruck, den Menschen in unserer Kultur mit politischem Leben verbinden ist der Gang ins Rathaus. Das Gebäude, wo man eine Geburts- oder Sterbeurkunde, gar den Personalausweis abholt, wo man ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt oder das Aufgebot bestellt. Hier trifft man städtische Angestellte, in Büros, in Fluren, auch Menschen in gelben Jacken, die die Müllabfuhr erledigen oder Kabel verlegen. Je nach Größe der Kommune begegnet einem gelegentlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

Obwohl die meisten Menschen hier in Städten leben, zieht es laut einer ZDF-Umfrage 44 Prozent aufs Land. In Stadt und Land entscheidet die Einwohnerzahl darüber, wie nahe den Bürgern Politik und Bürgermeister, Gemeinderäte, Erklärungen oder Beschlüsse kommen.

Die frühen Erfahrungen bestimmen, ob Menschen sich später als politisch verstehen, gar Politik machen wollen, Freude an Politik entwickeln oder der Politik überdrüssig sind. Es bedarf keiner großen, soziologischen Erkenntnis, dass auch die Frage des Erfolgs von eigenen Interessen in der Politik, ein Parameter für künftiges Engagement ist.

 

"Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hohe Erwartungen in die kommunale Demokratie gesetzt und bestimmt, dass der Gemeinde die Selbstverwaltung garantiert (Art. 28 Abs. 2) und diese Selbstverwaltung den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates (Art. 28 Abs. 1) entsprechen soll....."