Donnerstag, 23. Juli 2026

Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, das Klima zu schützen und erhebliche Schäden zu verhindern

 Klimareporter hier

Vor genau einem Jahr stellte das der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag in einem Rechtsgutachten fest

Der Klimaspruch kann ein Instrument der internationalen Klimadiplomatie sein, diese aber nicht ersetzen, 

betonen in einem Gastbeitrag Steffen Bauer von German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Kennedy Mbeva vom Centre for the Study of Existential Risk, University of Cambridge und Reuben Makomere (Ph.D.) von der der juristischen Fakultät der University of Tasmania in Australien. 

https://lnkd.in/ezmcSKuA


IGH-Gutachten: Klima-Recht und Klima-Diplomatie können sich sinnvoll ergänzen

Vor genau einem Jahr stellte der Internationale Gerichtshof in Den Haag in einem Rechtsgutachten fest: Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, das Klima zu schützen und erhebliche Schäden zu verhindern. Der Klimaspruch kann ein Instrument der internationalen Klimadiplomatie sein, diese aber nicht ersetzen.

Zu den "Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich des Klimawandels" legte der Internationale Gerichtshof (IGH) am 23. Juli 2025 ein bemerkenswertes Gutachten vor.
In einer sogenannten Advisory Opinion stellte das oberste Weltgericht fest, dass Staaten ihr Möglichstes tun müssen, um das Klimasystem zu schützen.

Das kann, so der IGH, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit sowie die Regulierung privater Akteure geschehen, die Treibhausgasemissionen verursachen – und zwar unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention und des Paris-Abkommens sind oder nicht. 

Den Stellenwert der Advisory Opinion unterstrich die UN-Generalversammlung im vergangenen Mai noch zusätzlich durch eine Resolution.

Staaten blicken unterschiedlich auf das IGH-Gutachten 

Dennoch reicht der Einfluss des IGH-Gutachtens bislang kaum über die Kreise von Juristinnen und Klimaaktivisten hinaus, zumal Klimapolitik gegenwärtig vielerorts zurückgedrängt wird.

Das ist kurzsichtig. Für die Bewältigung des Klimawandels bleibt internationale Zusammenarbeit unabdingbar. Dabei ist das Engagement zwischenstaatlicher Institutionen umso mehr gefragt, wenn die globale Zusammenarbeit wie aktuell von geopolitischen Faktoren überlagert wird. Auch wenn sie rechtlich nicht bindend ist, kann die klare Stellungnahme des IGH die internationale Klimakooperation stärken.

Hier ist zugleich eine differenzierte Betrachtung nötig, weil die Reaktionen auf das Gutachten weltweit unterschiedlich ausfielen. Dies gilt besonders entlang der Nord-Süd-Konfliktlinie, die die internationale Klimapolitik prägt.

Viele Industrieländer begrüßten am Klimaurteil vor allem, dass der IGH die Notwendigkeit zu mehr Ehrgeiz im globalen Klimaschutz betonte und die Sorgfaltspflicht der Staaten unterstrich. Letztere beinhaltet, dass Staaten verpflichtet sind, Schäden und Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden, etwa durch geeignetes Risikomanagement. 

Viele Entwicklungsländer bewerteten die Advisory Opinion hingegen aus einer breiteren Perspektive, die Fragen von Entwicklung, Gerechtigkeit und historischer Verantwortung umfasst. So stellte sich zum Beispiel für viele afrikanische Staaten nie die Frage, ob Klimaschutz notwendig ist.

Stattdessen geht es für sie darum, wie Klimaschutz mit Industrialisierung, dem Zugang zu Energie und Armutsbekämpfung vereinbar ist. Diesen berechtigten Anliegen wird die oft vorgenommene Gegenüberstellung vermeintlicher klimapolitischer Vorreiter und Nachzügler nicht gerecht.

So argumentierten einige, der Gerichtshof habe eine historische Chance verpasst, indem er abstrakten rechtlichen Grundsätzen den Vorrang vor der eigentlichen Kernfrage eingeräumt habe: Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich einerseits für Staaten, deren Handlungen überproportional zum Klimawandel beigetragen haben, sowie andererseits für kleine Inselstaaten und am wenigsten entwickelte Länder, die die schwersten Schäden erleiden? 

Andere Richter vertraten die Auffassung, das Gericht habe sich unzureichend mit dem Grundsatz der "gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten" auseinandergesetzt und diesen weitgehend als allgemeine Gerechtigkeitsfrage behandelt, statt konkrete Maßnahmen wie Schuldenerlass, Technologietransfer oder Klimareparationen zu erwägen.

Dies ist auch deshalb wichtig, weil Klimapolitik eng mit Handels- und Finanzfragen verzahnt ist – etwa wenn Staaten Grenzausgleichsabgaben für emissionsintensive Produkte erheben, wie es die EU mit ihrem CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM praktiziert. Viele Entwicklungsländer betrachten diese klimapolitisch begründete Maßnahme als Einschränkungen ihres souveränen Gestaltungsspielraums.

Kritische Stimmen warnen daher vor einer Abkehr vom Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten hin zu einer "gemeinsamen, aber verlagerten Verantwortung", wobei die Last vor allem denjenigen aufgebürdet wird, die am wenigsten verantwortlich sind.

Entwicklungsländer gestalten Klimavölkerrecht zunehmend mit 

Ungeachtet dieser Differenzen betont das Gericht in einem bemerkenswerten und eindeutigen Konsens die rechtliche Verpflichtung der Staaten zum Klimaschutz. Die unterschiedlichen Sichtweisen in den Stellungnahmen der Richter spiegeln dabei politische Fragen der Umsetzung wider, die naturgemäß umstritten sind.

Das zeigt auch, dass Entwicklungsländer nicht mehr nur Gegenstand des Klimavölkerrechts sind, sondern dieses zunehmend mitgestalten. Das IGH-Verfahren war entsprechend von Jugendlichen aus dem Pazifikraum und durch die diplomatische Initiative Vanuatus in Gang gebracht worden.

Afrikanische, pazifische und lateinamerikanische Staaten prägten den Verfahrensverlauf sowie die entstehende Rechtslandschaft zu Klimastreitsachen. Diese Gestaltungsmacht in einer sich verändernden globalen Ordnung dürfte absehbar weiter zunehmen.

Für die Praxis internationaler Klimakooperation heißt das: Das IGH-Gutachten sollte nicht als Ersatz für Klimadiplomatie, sondern vielmehr als wegweisende Ergänzung ihres Instrumentariums verstanden werden. Rechtsprechung und Diplomatie wirken besser, wenn sie sich sinnvoll ergänzen, und nicht, wenn sie als konkurrierende Alternativen angesehen werden.

Aber es gilt auch: Je klarer das Recht, desto dringlicher fällt die anspruchsvollere Aufgabe der politischen Umsetzung den Staaten selbst zu.

Dabei könnten drei Schritte helfen. 

  • Erstens sollten die Industrieländer die Sondervoten der Richter ebenso ernst nehmen wie das Haupturteil. Das bedeutet, die berechtigten Bedenken der Entwicklungsländer als legitim statt als hinderlich zu betrachten.

  • Zweitens sollten die Regierungen die Botschaften des IGH nutzen, um die internationale Klimadiplomatie zu beleben und Klimakooperation voranzutreiben.

  • Drittens sollte die neu ins Leben gerufene Nord-Süd-Kommission unter dem Vorsitz des früheren deutschen Bundeskanzlers Olaf Scholz und der ehemaligen costa-ricanischen Präsidentin Laura Chinchilla sich dezidiert der Advisory Opinion annehmen.

Dann könnte die hochrangige Kommission dazu beitragen, diese zu einem Instrument des Nord-Süd-Dialogs zu machen und ein Gegengewicht zu einem geopolitischen Diskurs schaffen, der Klimapolitik in den Hintergrund drückt.

Wird das IGH-Gutachten also ganzheitlich betrachtet und ernst genommen, kann es zu einem klimapolitischen Impulsgeber werden. Allerdings nur, wenn Staaten und Regierungen sich dies trotz machtpolitischer Widerstände zu eigen machen – und nicht nur Richter.

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