Chan-jo Jun / Mitglied Bay. Verfassungsgerichtshof,
Das heute journal brachte meinen Eröffnungssatz isoliert: "Ein Verfahren vor dem BVerfG, das nicht mit einem Verbot endet, ist kein Fehlschlag, sondern ein Erfolg - nicht nur für die Partei, sondern für die Demokratie." Das scheinbare Paradoxon löst sich auf.
Ein solcher Fall ist nur denkbar, wenn sich die Partei - was gar nicht so wahrscheinlich ist - radikal verändert.
Mäßigung reicht dabei nicht, Distanzierung muss so umfassend sein, dass die Anhänger die Partei nicht mehr wiedererkennen.
AfD-MdL Schlösser klang geradezu verzweifelt als er fragte, wie seine Partei das anstelle solle, wenn Juristen immer die ungünstigste Lesart wählten. Er beklagte auch, dass seine Menschenwürde verletzt sein könnte, wenn er bei einem Verbot sein Mandat verlieren würde. Da konnte ich helfen. "Ich werde für Ihre Beratung nicht bezahlt, aber ich würde Ihnen empfehlen, aus der Partei rechtzeitig auszutreten oder sie zu veändern."
Ich war der erste Anzuhörende. Eingangsstatement max. 5 Minuten. Ich rechnete mit zwei Fragerunden für etwa 30 Minuten. Es wurden fast 2 Stunden. Die AfD fragte nach Rezepten zur Mäßigung, die CDU ging tief in juristische Details, Innenminister Maier (SPD) stimmte zu, ob nicht der Weg das Ziel sei (ja, aber nicht Selbstzweck) und Justizministerin Meißner hielt entgegen, dass doch Radikalisierung genauso wahrscheinlich wäre wie Demokratisierung.
Die Linke fragte, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn Menschen Angst haben, dass sie mit Erstarken der AfD bedrängt, bedroht, verurteilt oder verprügt werden.
Auf die Frage war ich nicht gut vorbereitet. Ich selbst hatte meine Angst und die meiner Mitarbeitenden beschrieben nach konkreten Drohungen aus dem AfD Umfeld. Auch Prof. Schwarz beschrieb die Maßregelungen, die er durch rechtliche Drohungen der Partei erfahren hatte. Am meisten erlebt dies aber Hape Kerkeling, der sich kürzlich mit Karl Lauterbach zeigte, wo in Kommentaren mit der blauen Welle der Lynchmord an beiden empfohlen wurde.
"Und nie passiert es, dass jemand aus der Partei dem entgegentritt."
Wie ist die Rechtslage?
Verursachte Angst ist alleine kein Verbotsgrund. Kerkeling nannte aber den entscheidenden Punkt: Die Duldung nach Kenntnis, das Profitieren nach Setzung der Ursache, die wiederholte Routine, die zum planmäßigen Vorgehen wird: Das ist ein Aspekt, den Art. 21 Abs. 2 GG nennt: Das Verhalten der Anhänger zeigt spiegelbildlich wofür die Partei steht und die Handlungen werden zugerechnet, wenn sie geduldet werden.
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