t-online hier Artikel von Amy Walker 19.6.26
Neues Heizungsgesetz verstößt wohl gegen Grundgesetz
Gutachten des Bundestags: Das neue Heizungsgesetz aus dem Haus von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche ist einem neuen Gutachten zufolge verfassungsrechtlich problematisch. Auch in Bezug auf EU-Recht drohen Strafzahlungen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) aus dem Haus von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche für verfassungsrechtlich problematisch. Das geht aus einem neuen Gutachten hervor, das t-online vorliegt. Die "verfassungsrechtlichen Zweifel" rühren daher, dass das neue Gesetz vermutlich gegen den Klimabeschluss von 2021 verstößt.
Besonders problematisch ist nach Ansicht des parteipolitisch neutralen Fachdienstes, dass selbst nach 2045 fossile Heizungen nicht verboten werden sollen. Auch ältere Öl- oder Gasheizungen dürften also nach diesem Zieldatum weiter mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Dies steht im Widerspruch zum nationalen Klimaschutzziel und wird von den Fachleuten als "eingriffsähnliche Vorwirkung" auf die Grundrechte künftiger Generationen bewertet. Im aktuell noch gültigen Gebäudeenergiegesetz steht, dass nach 2045 keine fossilen Heizungen mehr betrieben werden dürfen.
Gebäudemodernisierungsgesetz verletzt wohl Grundrechte
Mit dem Begriff "eingriffsähnliche Vorwirkung" bezieht sich das Gutachten auf das Klimaschutzurteil von 2021, in dem das Bundesverfassungsgericht festgelegt hat, dass heute beschlossene Gesetze auch die Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern in der Zukunft wahren müssen. Das ist im Grundgesetz in Artikel 20a verankert: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung."
Dem Gutachten zufolge verstößt das GModG gegen diesen Grundsatz, da im Fall seines Inkrafttretens die CO2-Emissionen im Jahr 2040 voraussichtlich höher sein würden als unter bestehendem Recht. Auch wäre dann zu erwarten, dass deutsche Haushalte einen höheren CO2-Preis zahlen müssten – was ihren Handlungsspielraum und damit ihre Freiheit beschränken würde.
Die Fachleute betonen in ihrem Gutachten allerdings auch, dass nicht klar ist, ob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das GModG als Einzelmaßnahme auch kassieren würde, oder ob es lieber einen ganzheitlicheren Blick auf die Klimaschutzbemühungen der Regierung werfen würde. Die vorherrschende Meinung in der Rechtsliteratur ist jedoch, dass sich eine Absenkung von Klima- und Umweltstandards nur dann rechtfertigen ließe, wenn ein anderes verfassungsrechtlich geschütztes Gut dadurch geschützt wird. Der Wissenschaftliche Dienst ist aber der Ansicht, dass die "Entscheidungsfreiheit der Gebäudeeigentümer" kein ausreichend schutzwürdiges Gut darstellt.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Untersucht hat der Wissenschaftliche Dienst auch, ob die geplante "Bio-Treppe" gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Damit ist das "Gleichheitsprinzip" gemeint, das sicherstellt, dass alle Menschen in Deutschland gleich behandelt werden. Mit der geplanten "Bio-Treppe" würden Eigentümer unterschiedlich behandelt: Wer eine neue Öl- oder Gasheizung installiert, muss höhere Anteile an biogenen Brennstoffen beimischen (und diese auch bezahlen) als Eigentümer von Bestandsheizungen.
Bio-Treppe und Grüngasquote
Die Bundesregierung will den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen weiterhin erlauben. Wer aber ab Inkrafttreten des Gesetzes eine neue, fossil betriebene Heizung installiert, muss einen Vertrag für die sogenannte "Bio-Treppe" abschließen. Dieser soll versichern, dass der Eigentümer einen steigenden Anteil an grünen Gasen oder Heizölen beimischt. Den Vertrag schließt der Eigentümer mit einem Öl- oder Gasversorger ab, geprüft wird er vom Schornsteinfeger. Ab 2029 soll der Beimischungsanteil zehn Prozent betragen, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 dann 60 Prozent.
Darüber hinaus soll eine Grüngasquote eingeführt werden, die für Bestandsheizungen relevant wird. Diese soll versichern, dass Energieversorger schrittweise mehr grünes Gas im bestehenden Netz beimischen. Hierzu sind aber noch keine Details bekannt.
Darin erkennt der Wissenschaftliche Dienst im Gutachten aber keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsanlagen sei "wahrscheinlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt", da der Vertrauensschutz für bereits getätigte Investitionen ein hohes Gut sei und schwerer wiege als das Gleichheitsprinzip.
Heizungsgesetz verstößt wohl gegen EU-Recht
Erhebliche Probleme sieht das Gremium aber bei der Frage nach dem EU-Recht.
Mit dem GModG wird nämlich auch die EU-Gebäuderichtlinie EPBD umgesetzt. Diese soll dafür sorgen, dass europäische Gebäude bis spätestens 2050 klimaneutral werden. Das Gesetz enthält keine Einzelpflichten für Eigentümer von Wohngebäuden, bietet aber durchaus Leitplanken. So muss schrittweise ein bestimmter Anteil an Gebäuden im Land über Solaranlagen verfügen, zudem müssen Parkplätze ausreichend mit Ladesäulen ausgestattet werden und neue Gebäude müssen nach 2030 klimaneutral sein. Die Bundesregierung müsste auch einen nationalen Gebäuderenovierungsplan vorlegen, der aufzeigt, wie der marode Bestand saniert werden soll. Bei diesem liegt die Regierung im Verzug.
Die EU-Regierungen müssen zudem "glaubwürdige Strategien und Maßnahmen festlegen", damit nach 2040 keine fossilen Heizungen mehr betrieben werden.
Der Wissenschaftliche Dienst fragt im Gutachten, "ob die Einführung der Bio-Treppe, die im Jahr 2040 noch den Einbau neuer Heizungen mit 40 Prozent fossiler Energien erlaubt, dieser Planungspflicht gerecht wird". Vor diesem Hintergrund äußern die Autoren Zweifel daran, ob die EU das GModG als richtige Umsetzung der EPBD anerkennen würde. Sollte Brüssel gegen Deutschland deswegen ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstrengen, würden dem deutschen Staat Strafzahlungen drohen.
Reiche und Hubertz wussten um die juristischen Bedenken
Schon vor dem Kabinettsbeschluss hatten mehrere Rechtsexperten vor verfassungsrechtlichen Problemen gewarnt. Bereits vor Bekanntwerden der Eckpunkte für das neue Heizungsgesetz hatte der Wissenschaftliche Dienst in einem separaten Gutachten festgestellt, dass eine Aufweichung der bestehenden Klimaschutzvorgaben verfassungsrechtlich problematisch sein könnte.
Diese Einschätzung lag der Bundesregierung mit Sicherheit vor.
Trotz der juristischen Risiken waren die zuständigen Ministerinnen Katherina Reiche und Verena Hubertz (SPD) vorgeprescht und hatten die – eigentlich verpflichtende – rechtliche Prüfung des Gesetzentwurfs nicht abgewartet, bevor er im Kabinett beschlossen wurde.
Dabei war schon damals absehbar, dass es gegen das Gesetz Klagen geben würde – und zwar mit Aussicht auf Erfolg, wie die neuen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes nun zeigen.
Die Deutsche Umwelthilfe hat bereits angekündigt, eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einzureichen, sollte es in seiner aktuellen Form durch den Bundestag gehen. Auch die Linksfraktion im Bundestag hat bekanntgegeben, dass sie eine Verfassungsklage prüft.
Karsten Wiedemann
Die Verabschiedung von #EEG und #Netzpaket im Kabinett wurde wieder verschoben – das ist keine Überraschung.
Überraschend ist, dass sich die Koalition nun offenbar gar nicht mehr auf einen festen Termin einlassen will.
Was sich nun rächt, ist, dass das BMWE zu lange starr am Redispatchvorbehalt festgehalten hat, obwohl eigentlich von vornherein klar war, dass weder die SPD noch der Großteil der Energiebranche das Instrument mittragen. Dadurch wurde sehr viel Zeit verloren.
Hilfreich ist auch nicht, dass in der Stromabteilung im Ministerium an zentralen Stellen Vakanzen bestehen, auch weil Personal bewusst entfernt wurde.
Was bedeutet das? Ein Beschluss von EEG und Netzpaket im laufenden Jahr ist noch möglich, der Zeitraum, auch für parlamentarische Beratung, wird immer knapper. Ein insgesamt ziemlich unnötiger Zeitdruck, der da entsteht.
Der Ausweg wäre ein "EEG-Light", der die europarechtlichen Anforderungen für die Einführung von CfDs erfüllt. Noch lehnt das BMWE dies aber ab.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen