Montag, 17. Mai 2021

Noch ein richtungsweisendes Urteil für Europa - zum Naturschutz

EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter:
Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19
hier gefunden, mit genauer Erläuterung

Neben weiteren lesenswerten Hinweisen zur FFH-Richtlinie und zur Vogelschutzrichtlinie hat es der EuGH abgelehnt, die Tatbestände der Tötungs- und Störungsverbote aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art auszulegen.....
In diesem Zusammenhang hat die zweite Kammer auch darauf hingewiesen, dass die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen „mit Vorrang an ihrem Ursprung“ zu bekämpfen. 

Besondere Bedeutung hat dieses Urteil wohl vor allem für die Windkraftanlagen.
Mit Blick auf die aus Sicht der Vogelschützer höchst umstrittene Windkraftenergie  gibt es  ein Streitgespräch bei Riff-Reporter: 
Wie naturverträglich ist die Windenergie?  hier

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