EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter:
Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19
hier gefunden, mit genauer Erläuterung
Neben weiteren lesenswerten Hinweisen zur FFH-Richtlinie und zur Vogelschutzrichtlinie hat es der EuGH abgelehnt, die Tatbestände der Tötungs- und Störungsverbote aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art auszulegen.....
In diesem Zusammenhang hat die zweite Kammer auch darauf hingewiesen, dass die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen „mit Vorrang an ihrem Ursprung“ zu bekämpfen.
In diesem Zusammenhang hat die zweite Kammer auch darauf hingewiesen, dass die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen „mit Vorrang an ihrem Ursprung“ zu bekämpfen.
Besondere Bedeutung hat dieses Urteil wohl vor allem für die Windkraftanlagen.
Mit Blick auf die aus Sicht der Vogelschützer höchst umstrittene Windkraftenergie gibt es ein Streitgespräch bei Riff-Reporter: Wie naturverträglich ist die Windenergie? hier
Mit Blick auf die aus Sicht der Vogelschützer höchst umstrittene Windkraftenergie gibt es ein Streitgespräch bei Riff-Reporter: Wie naturverträglich ist die Windenergie? hier
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen