Im Handelsblatt gefunden hier
(Professor für Plurale Ökonomik an der Universität Siegen)
Das Gericht hat das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens und eine langfristige Freiheitssicherung quasi verfassungsrechtlich verankert. ....
Das Gericht erkennt an, dass die ökologischen Gefährdungen bei über 1,5 Grad Erderwärmung gut belegt und unbedingt zu vermeiden sind.
Demnach müsste bereits 2021 Klimaneutralität in Deutschland erreicht werden und nicht bis 2030 nur eine Emissionsminderung um 55 Prozent im Vergleich zu 1990, wie laut Klimagesetz bislang vorgesehen. Denn in Deutschland sind wir, was im Urteil nicht zur Sprache kommt, empirisch laut Deutschem Wetterdienst schon bei zwei Grad Erwärmung angelangt.
Wie können die Richter dann aber die Reduzierung des CO2-Ausstoßes um lediglich gut die Hälfte oder auch knapp zwei Drittel wie im Reformvorschlag bis 2030 für verfassungskonform erklären? Wie können sie Nachbesserung zwingend nur für Zwischenziele und geplante Maßnahmen nach 2030 einfordern?...
Dann stünde womöglich auch in Deutschland nur ein deutlich geringeres Restbudget zur Verfügung. Die optimistische Sicht der Richter widerspricht eklatant dem Vorsichtsprinzip....
Das ist im Rahmen unseres Wirtschaftswachstumsmodells unmöglich. Ohne eine Vollbremsung und den Übergang zu einer Postwachstumsökonomie ist die maximal akzeptable Erderwärmung nicht mehr zu schaffen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen