Mittwoch, 9. Februar 2022

Der Regionalplan wird den Aufgaben der nächsten Jahre nicht gerecht!

Es gibt ein "neues"  zweites Gutachten zum Regionalplan & Klimaschutz von den Scientists4future Ravensburg. hier

Kritische Anmerkungen zur

Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung im Regionalplan


(Das 1. Gutachten war schon vor der Verabschiedung des Regionalplanes diskutiert worden  hier kann man dieses runterladen)


hier ist das zweite Gutachten auf der BUND-Seite verlinkt
Der BUND schreibt: 

Wir warten gespannt auf die Prüfung des Regionalplans auf Landesebene...
& außerdem auf den Startschuss für die Beteiligung in der Aufstellung des Teilregionalplans Energie des RVBO!



Kurzfassung des Gutachtens


Die Scientists for Future (S4F Ravensburg) haben im Januar 2021 eine „Kritische Würdigung“ zum Entwurf des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben abgegeben. Daraufhin wurde im Planentwurf ein zusätzliches Kapitel 5.3 zum Klimaschutz ergänzt. Die S4F haben die zugrunde liegende Vorlage zu TOP 2.1 analysiert, um den Beitrag des Regionalplans zum Klimaschutz herauszuarbeiten. 


Die S4F Ravensburg kommen zu dem Ergebnis, dass das Thema „Klimaschutz“ im Regionalplanentwurf nur eine marginale Rolle spielt. Den großen Herausforderungen, die schon in den nächsten Jahren auf uns zu kommen, wird der Plan nicht gerecht. Er erfüllt weder die gesetzlichen Anforderungen zum Klimaschutz noch den Rechtsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 24. März 2021 gesetzt hat. Das begründen wir in drei Punkten: 

  • 1) Der Regionalplanentwurf ist nicht mit den aktuellen Klimaschutzgesetzen vereinbar, denn er steuert zu wenig die Entwicklung in Richtung Klimaschutz. Das wichtige Zukunftsthema wird in der Abwägung der Raumnutzungen nur beiläufig und wenig systematisch behandelt. Es findet in den konkreten Zielen keinen Niederschlag. Dagegen versucht der Regionalverband BodenseeOberschwaben RVBO auf verschiedenen Wegen, sein Steuerungsdefizit zu rechtfertigen:

    (a) ...mit Verweis auf die gesetzliche Lage. Allerdings gilt hier der der Tag der Beschlussfassung (25. Juni 2021) als Stichtag. Der Regionalplan erhebt für sich den Anspruch, die Entwicklung der Region bis 2035 zu steuern. Beim Klimaschutz verweist der RVBO aber nur darauf, dass die bundesgesetzlichen Regelungen noch nicht hinreichend konkretisiert seien und deswegen nicht abgearbeitet werden könnten. Ein Mangel an konkretisierende Vorgaben entbindet den RVBO jedoch nicht von der Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

    (b) ...mit dem Hinweis, die konkrete Nutzung hinge ja von der Planung der Kommunen ab. Damit stellt der RVBO seine zentrale Aufgabe in Frage, nämlich den Rahmen für die Kommunalegoismen zu setzen, die Gesamtentwicklung im Hinblick auf gewünschte Ziele zu steuern und die Kommune im Einzelfall durch seine Vorgaben von Abwägungskonflikten zu entlasten. Das ist der Sinn eines Regionalplans.

    (c) ...mit einer Weigerung, Treibhausgasemissionen zu quantifizieren oder zumindest irgendwie mengenmäßig abzuschätzen, welche Auswirkungen seine Plansätze auf den Klimaschutz haben könnte. Dass eine Quantifizierung möglich ist, hat die S4F-Stellungnahme bewiesen. Auch die Festlegung eines Korridors, in dem diese Emissionen mit den Klimaschutzzielen verträglich sein könnten, findet nicht statt.

    (d) ...mit dem pauschalen Argument, ein Regionalplan könne ja im Hinblick auf den Klimaschutz eigentlich gar nicht steuern. Das ist falsch und wir belegen es an drei Beispielen, die in der Steuerungskompetenz eines Regionalplans liegen (Vorgaben zur Wohndichte, unbeplante Flächen an den Siedlungsrändern, Bedarfsnachweis und Abbauflächen für Kies). 

  • 2) Es ist ein Fehler, dass der Teilregionalplan "Energie" erst nachgeschoben wird. So kann es passieren, dass Flächen mit einer Eignung für Erneuerbare Energien durch anderweitige Festlegungen im Regionalplanentwurf bereits „verplant“ sind (z.B. Standorte für Kiesabbau oder Gewerbeflächen). Eine echte Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungen kann dann nicht mehr stattfinden.

  • 3) Eine strategische Umweltprüfung (die sog. "Plan-UVP") ist immer damit konfrontiert, dass ein Plan ja noch keine tatsächliche Änderung des Umweltzustands bedeutet. Deshalb muss eine SUP immer vom "worst case" (in Bezug auf die Umweltbelange) ausgehen, nämlich von dem Fall, dass alle Möglichkeiten, die der Plan bietet, auch tatsächlich ausgeschöpft werden. Und für diese Situation muss sie die Prüfung aller Umweltbelange vornehmen, sie muss Möglichkeiten zur "Reparatur" negativer Umweltauswirkungen aufzeigen und muss eine "Null-Variante" gegenüberstellen (das würde bedeuten, dass es den Plan gibt bzw. er gilt in der vorherige Fassung weiter). Die Strategische Umweltprüfung des Regionalplans prüft das Thema Klimaschutz nicht und dürfte damit rechtsfehlerhaft sein.
    Gerade weil der Klimaschutz ein zentrales Zukunftsthema mit kurzfristigem Handlungsbedarf ist, wie das BVerfG festgestellt hat, kann und muss von den für den Regionalplan Verantwortlichen verlangt werden, Vorschläge zu erarbeiten, wie die Klimaziele eingehalten werden können. Das Kapitel 5.3 im überarbeiteten Regionalplanentwurf genügt diesen Erfordernissen aus wissenschaftlicher Sicht bei weitem nicht. 

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