Montag, 5. Juli 2021

Ministerium: Bebauungspläne nach §13b sind nicht genehmigungspflichtig durch Behörden

Zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 11. Juni 2021 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: 
(Anfrage über "Frag den Staat")

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (damals Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau) hat zur kommunalen Anwendungspraxis des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB, auf dessen Grundlage die Gemeinden bis zum 31. Dezember 2019 Bebauungsplanverfahren einleiten konnten, eine Abfrage bei den Regierungspräsidien durchgeführt. 

Die Abfrage bezieht sich auf den Zeitraum vom Inkrafttreten der Regelung am 4. Mai 2017 bis zum Stichtag der Abfrage am 1. August 2020. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die von Ihnen angefragten Landkreise folgende Anzahl von (zum Stichtag 1. August 2020 noch laufenden oder bereits abgeschlossenen) Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB: 

Landkreis Ravensburg:     73 Verfahren  (?)

Landkreis Sigmaringen:    49 Verfahren (laut LRA 61 Verfahren)

Landkreis Bodenseekreis: 12 Verfahren (laut LRA 17 Verfahren)

 Die durchschnittliche Größe des Geltungsbereichs der nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungspläne, deren Plangebietsgrößen im Rahmen der Abfrage gemeldet wurden, lag landesweit bei ca. 1,6 Hektar. Eine Aufschlüsselung der jeweiligen Geltungsbereichsgrößen nach Kommunen sowie weitergehende Informationen zu den Planverfahren nach § 13b BauGB liegen uns nicht vor, weil die Städte und Gemeinden die Bebauungspläne im Rahmen ihrer grundgesetzlich garantierten Planungshoheit eigenverantwortlich aufstellen und eine Genehmigungspflicht weder seitens des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen noch einer anderen Behörde besteht. 

Bei der dargestellten Abfrage ist zu beachten, dass nur solche Bebauungspläne erfasst sind, von denen die Regierungspräsidien bereits im Zuge des Planaufstellungsverfahrens Kenntnis erlangt haben, wobei möglicherweise nicht alle Planverfahren (zeitnah) zum Abschluss gebracht worden sind. Gleichwohl dürften die im Abfragezeitraum erfassten Daten insgesamt ein realistisches Bild der Anwendungspraxis von § 13b BauGB geben.

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