Unter dem TAZ-Artikel kommt noch ein Auszug aus dem Verfassungsblog. Es ist unfassbar, wie mit den Klimaaktivisten umgegangen wird!
TAZ hier 29.6.24 DAS INTERVIEW FÜHRTE KATHARINA SCHIPKOWSKI
„Das ist ein krasser Zustand“
Der Verfassungsschutz stuft Ende Gelände als linksextremen Verdachtsfall ein. Die Sprecherin der Organisation, Jule Fink, kritisiert die Entscheidung.
wochentaz: Jule Fink, fühlen Sie sich überwacht?
Jule Fink: Es ist schon gruselig, dass der Verfassungsschutz jetzt das Recht hat, uns zu überwachen und verdeckte Ermittler*innen in unsere Gruppen einzuschleusen. Die Menschen, die sich fernab der Großstädte in kleinen Ortsgruppen engagieren, sind oft die einzigen in ihrer Region, die sich für Klimaschutz und gegen rechts einsetzen. Dass die sich jetzt genau angucken müssen, wer da eigentlich zu ihren Treffen kommt, macht uns wütend.
Ende Gelände wurde vor allem durch Aktionen und Blockaden in Braunkohlerevieren bekannt. Hat die Einstufung als linksextremer Verdachtsfall im aktuellen Verfassungsschutzbericht Sie überrascht?
Die Berliner Ortsgruppe wird schon seit 2020 als Verdachtsfall geführt, von daher: nicht besonders. Wir wussten natürlich, dass der Verfassungsschutz ein rechter Inlandsgeheimdienst ist, der sich beschönigend „Verfassungsschutz“ nennt. Die Vertuschung der NSU-Morde, der jahrelange Vorsitz von Hans-Georg Maaßen, das ist ja genau so bekannt wie die Tatsache, dass die Behörde lieber linken Aktivist*innen hinterherschnüffelt, als sich um die Wahrung der Grundrechte zu kümmern. Trotzdem ist es ein Skandal.
IM INTERVIEW: JULE FINKJule Fink, 23, ist Sprecherin von Ende Gelände und studiert Sozialwissenschaften in Berlin. Sie engagiert sich seit 2019 in der Klimabewegung.
Ist Ende Gelände linksradikal?
Wir verstehen uns als antikapitalistische, antifaschistische, feministische und antikoloniale Gruppe. Das kann man als linksradikal bezeichnen. Wir sind basisdemokratisch, viele Treffen sind offen. Uns als extremistisch darzustellen, ist einer Demokratie unwürdig. Es ist besorgniserregend, wie die Klimabewegung zunehmend kriminalisiert wird.
Ist der Verfassungsschutz nicht etwas spät dran? Der Höhepunkt von Ende Gelände ist doch vorbei.
Das würde ich so nicht sagen. Ende Gelände hat sich in den vergangenen Monaten umstrukturiert. Wir haben viele regionale Strukturen aufgebaut und machen nicht mehr eine Massenaktion pro Jahr, sondern mehrere. Insofern sind wir flexibler und unberechenbarer geworden. Aber ich kenne die Kriterien des Verfassungsschutzes nicht. Wenn ich mir den Bericht durchlese, scheinen sie mir sehr fragwürdig.
Was war der Auslöser für den Umstrukturierungsprozess?
Wir haben festgestellt, dass eine Massenaktion mit rund 6.000 Menschen, wie im Jahr 2019, eine starke Protestform ist, um die Aufmerksamkeit auf einen Ort der fossilen Zerstörung zu lenken, wie die Kohletagebaue im Rheinland. Es bedeutet aber auch einen enormen Organisierungsaufwand und ist relativ vorhersehbar. Wir wollten uns in die Lage versetzen, flexibler zu intervenieren. Auch als klar wurde, in welchem Maße Deutschland gerade mit den LNG-Terminals für Flüssiggas neue fossile Infrastruktur ausbaut.
Was ist dieses Jahr noch geplant?
Wir bringen uns dieses Wochenende bei den Protesten gegen den AfD-Parteitag in Essen unter dem Motto „Widersetzen“ ein, außerdem gibt es im August wieder ein „System Change Camp“. Das wird dieses Mal in Thüringen stattfinden, wir werden uns dort sicher auch viel mit Strategien gegen rechts beschäftigen. Wie vielen in der Klimabewegung ist es uns ein Anliegen, die Bereiche Verkehrswende und Mobilität zu thematisieren, weil es da so große Versäumnisse gibt. Ansonsten wollen wir uns weiter auf den krassen LNG-Ausbau konzentrieren und auch Kohle als Thema beibehalten.
Am „System Change Camp“, also dem jährlich stattfindenden Klimacamp von Ende Gelände, stört sich der Verfassungsschutz in seinem Bericht besonders.
Auf den Camps veranstalten wir unter anderem Workshops zu den Themen Antikolonialismus, Klimagerechtigkeit oder der Notwendigkeit eines anderen Wirtschaftssystems. Das jetzt so darzustellen, als wäre es gegen die Verfassung, ist absurd. Die Verfassung schützt nicht kapitalistische Profite, sondern Grundrechte.
Das Bundesamt behauptet, linksextreme Gruppen nutzten Klimaproteste als Zugang ins bürgerliche Spektrum. Was entgegnen Sie?
Das klingt wie eine absurde Verschwörungstheorie. Dass Klimagerechtigkeit im Kapitalismus nicht möglich ist, hat der Club of Rome schon in den 80ern festgestellt, es ist keine extreme Position. Diejenigen Kräfte im Staat, die die Interessen fossiler Konzerne schützen wollen, propagieren oft vereinfachende Konzepte wie grünen Wasserstoff oder E-Autos als Lösung. Wir müssen aber grundsätzliche Fragen stellen, etwa nach Wachstum und planetaren Grenzen. Dafür gibt es auch Rückhalt in bürgerlichen Gesellschaftsschichten.
Die Behörde darf Sie jetzt mit geheimdienstlichen Methoden überwachen, etwa die Kommunikation auslesen. Wie sehr schränkt Sie das in Ihrer Arbeit ein?
Das sind Repressionen, die uns unter Druck setzen und in unserer Arbeit behindern sollen. Natürlich erhöhen sie den Druck. Für uns ist aber klar, dass wir weitermachen und einen Umgang damit finden werden. Wir müssen uns mit sichereren Kommunikationskanälen auseinandersetzen und uns genau anschauen, wer was von uns wissen möchte.
Bedeutet es, dass Ihre Arbeitsweise konspirativer wird?
Nicht unbedingt. Aber es ist ein riesiges Problem, dass ziviles Engagement auf diese Art kriminalisiert wird. Vor allem in einer Zeit, in der wir einen Rechtsruck erleben. Viele Menschen wollen sich engagieren und die Bundesregierung ermutigt sie sogar dazu. Aber in unserem Fall ist es unerwünscht und wird mit Repression beantwortet.
Aber die Proteste gegen rechts nützen auch der Klimabewegung.
Wir als Klimabewegung brauchen dieses Aufstehen gegen rechts und bringen uns ja auch stark ein. Gleichzeitig nutzen die Parteien und Gruppen, die im Interesse der fossilen Industrie handeln, jeden Moment, um die Bewegung weiter zu kriminalisieren. Das sieht man auch an den Ermittlungen gegen die Letzte Generation oder an der Art, wie über die Proteste in Lützerath gesprochen wurde.
Bringt die Beobachtung durch den Verfassungsschutz die Klimabewegung, in der es ja ziemliche Differenzen gibt, wieder ein Stück weit näher zusammen?
Wir stehen auf jeden Fall solidarisch zueinander. Viele Aktivist*innen müssen sich jahrelang mit Verfahren gegen sie herumschlagen. Die Letzte Generation bietet Trainings an, wie man sich im Gefängnis verhält. Konzerne wie die Braunkohlegesellschaft Mibrag schrecken auch nicht davor zurück, Journalist*innen und Pressesprecher*innen anzuzeigen, die die Proteste dokumentieren. Wenn dann auch noch Druck von staatlicher Seite kommt, ist das schon ein krasser Zustand.
Muss die Klimabewegung gemocht werden, um erfolgreich zu sein?
Es bringt uns in gewissen Kreisen vielleicht Anerkennung, dass das rechte Bundesamt für Verfassungsschutz uns für unsere Vision auszeichnet. Aber unser Kampf für Veränderung gilt für die ganze Gesellschaft. Wir wollen alle einladen und mitnehmen, die Gesellschaft hin zu einer besseren zu gestalten – und wir wollen auf jeden Fall gemocht werden. Gleichzeitig sind die Machtverhältnisse eben sehr ungleich. Diejenigen, die daran arbeiten, dass die Verhältnisse so bleiben, wie sie sind, tun viel dafür, uns in die kriminelle Ecke zu stellen. Dort weiter zu stören, ist eine wichtige Aufgabe.
hier hier Verfassungsblog.de 26 June 2024
Verfassungsfeindlicher Klimaaktivismus?
Warum die Verdachtsfalleinstufung der Gruppe „Ende Gelände“ rechtswidrig ist
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet ausweislich des nun vorgestellten Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2023 (S. 165) „Ende Gelände“ als linksextremistischen Verdachtsfall. Die klimaaktivistische Gruppierung wird so öffentlich mit dem Stigma der Verfassungsfeindlichkeit belegt, zukünftig darf sie auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 Abs. 2, § 9 BVerfSchG beobachtet werden. Wie schon zuvor die Einstufung einiger Landesämter (vgl. Berlin 2019, S. 162 und Nordrhein-Westfalen 2023, S. 185), stößt nun die Entscheidung des BfV auf heftige Kritik. Zu Recht: Die Einstufung ist juristisch nicht haltbar. Das BfV verwechselt radikale Systemkritik mit Verfassungsfeindlichkeit.
Verfassungsfeindliche Ziele?
Politische Gruppierungen im Verfassungsschutzbericht zu erwähnen, greift in deren Grundrechte ein. Zwar beschränkt der Staat nicht rechtlich ihre Handlungsmöglichkeiten, die Warnung vor den Gruppen wirkt aber gezielt auf den öffentlichen Diskurs ein. Das ist nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig. § 16 Abs. 2 BVerfSchG ermächtigt das Bundesministerium des Innern zur Publikation von Berichten über die Bestrebungen, die nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG Gegenstand der Beobachtung des BfV sind. Der Verdacht des BfV gegenüber „Ende Gelände“ dürfte sich darauf beziehen, dass es sich um eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) gerichtete Bestrebung handelt (die weiteren in § 3 Abs. 1 genannten Beobachtungsgründe kommen offensichtlich nicht in Betracht).
Die Beobachtung fdGO-widriger Bestrebungen durch den Verfassungsschutz entspricht dem Konzept der wehrhaften Demokratie, das im Grundgesetz mit dem Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2), dem Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2) und der Grundrechtsverwirkung (Art. 18) bekannt ist. Der Sinn der Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist zumindest auch, die Regierung mit den gesammelten Informationen in den Stand zu versetzen, diese Instrumente zu nutzen. Die entscheidende Frage ist allerdings, wie die fdGO im Einzelnen zu definieren ist. Hier liegt die Gefahr auf der Hand, dass die jeweilige Regierung die wehrhafte Demokratie als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender und damit zur Befestigung ihrer eigenen Macht nutzt. Das BVerfG hat die fdGO in seinen frühen Urteilen in den Parteiverbotsverfahren gegen die SRP und die KPD zunächst im Sinne grundlegender Prinzipien der Ordnung des Grundgesetzes definiert. Diese Prinzipien, zu denen unter anderem demokratische Wahlen einer Volksvertretung und „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ zählten, wurden später in einer Legaldefinition der fdGO in den Verfassungsschutzgesetzen übernommen, so etwa in § 4 Abs. 2 BVerfSchG.
Als Verfestigung eines politischen Mainstreams gegenüber radikalen Alternativen stieß diese Definition allerdings auch auf vehemente Kritik (vgl. etwa hier, S. 65). Gruppen der radikalen Linken, die eine grundlegend andere Wirtschaftsordnung und eine andere Demokratie als die im Grundgesetz verwirklichte repräsentative anstrebten, gerieten zunehmend ins Visier des – von politisch rechtsgerichtetem Personal dominierten – Verfassungsschutzes. Dabei blieb es nicht bei der Beobachtung. Nach dem „Radikalenerlass“ wurde zahlreichen Lehramtsanwärter:innen, die der DKP anhingen, die angestrebte Beamtenlaufbahn verwehrt.
Im NPD-Urteil 2017 hat das BVerfG die Kritik aufgegriffen und die fdGO in überzeugenderer Weise deutlich enger definiert (Rn. 529 ff., vgl. dazu hier). Das Urteil stellt klar, dass es nicht um den Schutz der gegenwärtigen politischen und wirtschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik geht, sondern darum, die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat unabdingbaren Prinzipien zu bewahren: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Dabei betont der Zweite Senat, dass Demokratie unterschiedlich ausgestaltet sein kann und nicht auf die repräsentative Form festgelegt ist, solange überhaupt ein offener politischer Prozess gewährleistet ist. Auch der Grundrechtskatalog gehört nicht insgesamt zum Schutzgut der fdGO, sondern nur in seinem Menschenwürdekern.
Nicht umfasst ist namentlich das Privateigentum an den Produktionsmitteln. Bestrebungen, die für eine weitreichende Einschränkung wirtschaftlicher Freiheit eintreten, dürfen daher nicht als fdGO-widrig angesehen werden.
Nicht umfasst ist namentlich das Privateigentum an den Produktionsmitteln. Bestrebungen, die für eine weitreichende Einschränkung wirtschaftlicher Freiheit eintreten, dürfen daher nicht als fdGO-widrig angesehen werden.
Das BfV begründet die Einstufung von „Ende Gelände“ als verfassungsfeindlich nun mit kapitalismus-, staats- und polizeikritischen Positionen, die in zwei 2022 aus der Gruppierung heraus veröffentlichten Schriften deutlich wurden (S. 165 f.). Unabhängig von der Frage, ob diese Positionierungen überhaupt eine hinreichend konkrete politische Version erkennen lassen und ob sie für „Ende Gelände“ insgesamt sprechen: Dass die Staats- und Wirtschaftsordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt als ungeeignet angesehen wird, um effektiven Klimaschutz zu verwirklichen, kann nach den Maßstäben des NPD-Urteils nicht für die Verfassungsfeindlichkeit genügen. In einer aktuellen Pressemitteilung, die auf die Einstufung reagiert, gibt „Ende Gelände“ an, sich für „Rechte auf ein würdevolles Leben auch in Zukunft“ einzusetzen und insbesondere von der Bundesregierung zu fordern, sich an den Klimabeschluss des BVerfG zu halten. Dass „Ende Gelände“ eine politische Ordnung anstreben würde, in der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gelten sollen, lässt sich nicht ernsthaft behaupten.....
Fazit
Die Beobachtung von „Ende Gelände“ durch das BfV als „linksextremistischer Verdachtsfall“ ist rechtswidrig. Der Schutz der fdGO umfasst lediglich die im NPD-Urteil 2017 hervorgehobenen elementaren Verfassungsgrundsätze der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, so dass der Wunsch der Gruppierung nach einer fundamental anderen wirtschaftlichen und politischen Ordnung nicht für die Einstufung genügt.
Auch die Aktionsformen rechtfertigen die Einstufung nicht, da sie unabhängig von der Frage der Strafbarkeit im Einzelnen jedenfalls gewaltfrei sind. Dass der freiheitlichen Verfassungsordnung tatsächlich von der anderen Seite des politischen Spektrums Gefahr droht, ist mit den Wahlerfolgen einer sich stetig weiter radikalisierenden AfD offensichtlich. Diese Gefahr wird im aktuellen Verfassungsschutzbericht immerhin deutlich benannt (S. 113 ff.). Solange das BfV jedoch auch Teile des demokratischen Spektrums allein wegen der Forderung nach radikalem politischem Wandel und unkonventionellen Aktionsformen als Verfassungsfeinde diffamiert, verliert es die Glaubwürdigkeit, die es im Kampf um die Bewahrung unserer Demokratie bitter nötig hat.
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